Beitragsordnung des Cannabis Premium Club Aachen e.V.

Der Verein "Cannabis Premium Club" in Aachen setzt sich für regulierte Strukturen zum Umgang und Konsum von Cannabis ein.

§1. Beitritt.

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele und den Zweck des Vereins unterstützt. Alle neuen Vereinsmitglieder werden zunächst in den Status eines Fördermitgliedes eingestuft. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahmeanträge. Der Vorstand ist verpflichtet, den Bewerber/die Bewerberin schriftlich über die Ablehnung einer Mitgliedschaft zu informieren. In allen anderen Fällen ist der Beitritt zum Verein mit der Abgabe des Formulars bei Vertretern des Vereinsvorstandes und dem Eingang des Mitgliedsbeitrages vollzogen. Eine weitere Erklärung seitens des Vereins ist nicht erforderlich. Die Vollmitgliedschaft wird durch Mitarbeit und auf schriftlichen Antrag erworben. Die schriftliche Zustimmung des jeweiligen Vorstandes ist ebenfalls erforderlich.


§2 Pflichten der Mitglieder.

Fördermitglieder haben die Möglichkeit, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben das Recht, Anträge an den Vorstand und die Mitgliederversammlung zu stellen. Auf Mitgliederversammlungen haben Sie das Rede- und Antragsrecht, jedoch kein Stimmrecht. Fördermitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen und insbesondere in der Öffentlichkeit alles zu unterlassen, was dem Zweck, Zielen und Aufgaben des Vereins zuwiderläuft oder dem Ansehen des Vereins schadet. Sie sind weiterhin verpflichtet, die zu leistende Zuwendung pünktlich zu zahlen. Sie sind verpflichtet, dem Verein Änderungen ihrer Postadresse und ihrer E-Mail-Adresse unverzüglich mitzuteilen. Für die Folgen, die sich daraus ergeben, dass das Mitglied dieser Pflicht nicht nachkommt, haftet das Mitglied und stellt den Verein von jeglicher Haftung frei.


§ 3 Beiträge.

Beiträge werden immer für das gesamte Geschäftsjahr erhoben. Der Stichtag für die Zahlung von Jahresbeiträgen ist der 1. Juli. Die Beiträge werden an diesem Tag fällig. Die Mitgliederbeiträge können ganz- und halbjährlich entrichtet werden. Alle Mitglieder werden über den Eingang bzw. die Fälligkeit der Zahlung per E-Mail informiert. Die Mitgliedschaft wird automatisch mit Beginn jedes weiteren Kalenderjahres verlängert. Mitgliedschaften, die im laufenden Jahr begonnen haben, werden mit den verbleibenden Monatsbeiträgen berechnet. Die Erstbeiträge müssen innerhalb von 14 Tagen nach der Antragsannahme bezahlt werden. Bei einer Kündigung vor Ablauf eines Geschäftsjahres werden keine Mitgliedsbeiträge zurückerstattet. Der Vorstand kann Beiträge auf bis zu 1,-€ pro Jahr reduzieren oder bereits fällige Beiträge stunden. Der Vorstand ist verpflichtet, sparsam mit den Vereinszielen und den zahlenden Mitgliedern umzugehen, aber auch Menschen, die sich einen regulären Beitrag nicht leisten können, die Mitgliedschaft zu ermöglichen. Dasselbe gilt für den Vereinszuschlag auf Sonderbeiträge. Der Vorstand sollte die Privatsphäre des Mitglieds in der Einzelfallprüfung besonders berücksichtigen. Der Grundbeitrag für eine Förder-Standardmitgliedschaft im CPC Aachen e.V. beträgt 10,00 € pro Monat bzw. 120,00 € pro Jahr. Der Grundbeitrag für eine Vollmitgliedschaft im CPC Aachen e.V. beträgt 10,00€/Monat bzw. 120,00€ pro Jahr. Mitglieder können ihren Beitrag erhöhen oder eine frei wählbare höhere Summe als den Mitgliedsbeitrag entrichten. Der Vorstand entscheidet nach erfolgter Antragstellung durch das aufnehmende Mitglied über eine Ermäßigung. Die Ermäßigung kann unter anderem durch den Studentenausweis, einen Rentenausweis oder  Behindertenausweis erfolgen. Ein entsprechender Nachweis ist dem Verein zu übermitteln. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer wird das Mitglied elektronisch oder
postalisch über die Erneuerung informiert. Wenn kein erneuter Nachweis der Berechtigung erfolgt, wird der ermäßigte Betrag automatisch in den Grundbetrag umgewandelt. Der Vorstand kann die Beiträge durch Beschluss anpassen, um aktuelle Situationen wie beispielsweise die Aufnahme des gemeinschaftlichen Anbaus anzupassen. Der Vorstand ist verpflichtet, die Mitglieder innerhalb einer zweiwöchigen Frist über Änderungen zu informieren.

 

Sonderbeiträge sind möglich.
Sonderbeiträge werden ausschließlich von Fördermitgliedern und Vollmitgliedern getragen. Sonderbeiträge werden von der MVV beschlossen und dienen der  Deckung außergewöhnlicher Kosten. Die Mitgliedschaft in Vereinen, NGOs, Parteien oder Firmen kann auch dazu beitragen, die Vereinsziele zu fördern. Die Beiträge sollten sich an den finanziellen Verhältnissen der Organisationen / Firmen orientieren.


§4 Ende der Mitgliedschaft

Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann durch die Mitgliederversammlung ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstoßen hat. Ein Mitglied kann weiterhin kraft Beschlusses des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn die Erreichbarkeit seit einem Jahr und länger nicht mehr gegeben ist. Die Mitgliedschaft endet durch Streichung, wenn trotz zweimaliger Mahnung im Mindestabstand von zwei Wochen die Mitgliedsbeiträge nicht entrichtet wurden. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine  Rückgewähr von Beiträgen oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige  Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.


§5 Schlussbestimmungen

Weitere Informationen sind der aktuellen Satzung zu entnehmen.