Satzung des Cannabis Premium Club

Der Verein "Cannabis Premium Club" in Aachen setzt sich für regulierte Strukturen zum Umgang und Konsum von Cannabis ein.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Cannabis Premium Club e.V.“.
Er hat seinen Sitz in Aachen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

Der ausschließliche Zweck des Vereins besteht im gemeinschaftlichen, nichtgewerblichen Eigenanbau von Cannabis sowie der Weitergabe von Cannabis zum Eigenkonsum an Mitglieder. Zudem umfasst der Vereinszweck die Weitergabe von Vermehrungsmaterial und die Information der Mitglieder über cannabisspezifische Suchtprävention und -beratung.


§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder des "Cannabis Premium Clubs" Aachen können nur natürlichen Personen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet und die ihren Wohnsitz mindestens 6 Monate in Deutschland haben. Die Fortdauer der Mitgliedschaft ist an einem Wohnsitz in Deutschland verknüpft, so endet die Mitgliedschaft automatisch, wenn das Mitglied keinen Wohnsitz in Deutschland mehr hat. Änderungen des Wohnsitzes sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen. Die Mitgliederzahl ist auf höchstens 500 Mitglieder begrenzt. Die Mindestmitgliedschaft beträgt 3 Monate. Für die Aufnahme als Mitglied ist gegenüber dem Verein eine schriftliche oder elektronische Erklärung abzugeben, dass keine Mitgliedschaft in einer anderen Cannabis-Anbauvereinigung (Verein, Club usw.) besteht. Über Aufnahmeanträge für Mitglieder entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag. Lehnt der Vorstand eine Mitgliedschaft ab, hat er dies dem Bewerber/der Bewerberin schriftlich mitzuteilen. Er/sie hat das Recht den Antrag auf Mitgliedschaft der nächsten Mitgliedervollversammlung vorzulegen. Diese entscheidet dann erneut und endgültig. Die nachgewiesene Abgabe oder Weitergabe von Cannabis aus dem Gemeinschaftsanbau an Minderjährige – ob entgeltlich oder unentgeltlich – führt zwingend zum sofortigen Ausschuss der Mitgliedschaft. Alle Verpflichtungen des Vereins gegenüber dem Mitglied enden in diesem Falle unmittelbar. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliedervollversammlung ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Einspruch einlegen, über welchen die nächste Mitgliedervollversammlung endgültig entscheidet. In diesem Fall wird das Mitglied zur nächsten Mitgliedervollversammlung geladen um ihm rechtliches Gehör zu gewähren. Alle neuen Vereinsmitglieder werden zunächst in den Status eines Fördermitgliedes eingestuft. Fördermitglieder haben die Möglichkeit, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben das Recht, Anträge an den Vorstand und die Mitgliederversammlung zu stellen. Auf Mitgliederversammlungen haben Sie das Rede- und Antragsrecht, jedoch kein Stimmrecht. Die Vollmitgliedschaft kann nach 6 Monaten durch Mitarbeit und auf schriftlichen Antrag erworben werden. Die schriftliche Zustimmung des jeweiligen Vorstandes ist ebenfalls erforderlich.


§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitgliedervollversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Mitgliedsbeiträge regelt. Mitglieder können sich für Vereinsaktivitäten, zu Arbeits− und Interessengemeinschaften zusammenschließen.

 

Die Mitgliedervollversammlung erlässt einen am Gesetz orientierten Verhaltenskodex, der von allen Mitgliedern einzuhalten ist (siehe Anlage).


§ 5 Vereinsmittel

Der Verein ist auf Eigenwirtschaftlichkeit ausgerichtet und verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht. Mittel des Vereins dürfen nur nach Vorgaben dieser Satzung verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an dem Vereinsvermögen. Einnahmen erzielt der Verein durch:

  • Beiträge
  • Cannabis Abgabemenge

Näheres regelt die Beitragsordnung


§ 6 Finanzierung und Darlehen

1. Zur Deckung der Kosten für den Anbau von Cannabis, das Vereinsheim, Lager, Miete und andere Ausgaben kann der Verein ein Darlehen/Kredit aufnehmen 2. Das Darlehen wird zu marktüblichen Zinsen gewährt und muss zu vereinbarten Konditionen
zurückgezahlt werden.
3. Die genauen Konditionen des Darlehens, einschließlich Zinssatz, Rückzahlungsmodalitäten und Laufzeit, werden durch eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Darlehensgeber und dem Verein festgelegt. Die Entscheidung über die Aufnahme des Darlehens und die Festlegung der Konditionen erfolgt durch den Vorstand


§ 7 Zugehörigkeit zu einem Dachverband

Über den Beitritt zu einem Dachverband entscheidet die Mitgliedervollversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.


§ 8 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • Die Mitgliedervollversammlung
  • Der Vorstand


§ 9 Mitgliedervollversammlung

Die Mitgliedervollversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird in der Regel von dem/der Vorstandsvorsitzenden geleitet. Ersatzweise kann die Mitgliedervollversammlung eine Versammlungsleitung wählen. Die Wahl erfolgt offen durch offene Abstimmung. Die
Mitgliedervollversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliedervollversammlung gehören insbesondere:

  • die Wahl des Vorstandes in geheimer Wahl,
  • die Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit,
  • die Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschaft − und InvesƟƟonsplans,
  • die Beschlussfassung über den Jahresabschluss,
  • die Entgegennahme des Geschäfts− und TäƟgkeitsberichts des Vorstandes,
  • die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,
  • der Erlass der Beitragsordnung,
  • die Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder der Rückzug aus Aufgaben seitens des Verein,
  • die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.


Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr einberufen. Die Einladung erfolgt 1 Monat vorher per E-Mail in Textform durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse. Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse haben, werden per Brief eingeladen. Eine außerordentliche Mitgliedervollversammlung muss stattfinden, wenn mindestens 25 % der Mitglieder des Vereins diese unter Angabe von Gründen und Nennung einer Tagesordnung schriftlich verlangen. Die Mitgliedervollversammlung hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrags stattzufinden. Allgemeine Beschlüsse der Mitgliedervollversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis zu deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Beratung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird von dem Vorsitzenden und der Protokollführung unterschrieben. Alle Mitglieder, die nicht mit ihrem Mitgliedsbeitrag länger als drei Monate im Verzug sind, sind stimm− und antragsberechƟgt. Anträge auf Satzungsänderung, außerordentliche Neuwahlen oder Auflösung sind mindestens acht Wochen vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen und mit der fristgemäßen Einladung zu versenden. Solche Anträge sind als Initiativanträge unzulässig. Die Mitgliedervollversammlung ist öffentlich. Die Versammlung kann zu einzelnen Tagesordnungspunkten die Öffentlichkeit mit Mehrheitsbeschluss ausschließen.


§ 10 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in. Sie bilden den Vorstand im Sinne von §26 BGB. Die Mitgliedervollversammlung kann zum angekündigten Tagesordnungspunkt Wahlen beschließen, so dass der Vorstand um eine bestimmte Anzahl von Beisitzern/innen erweitert wird. Zur rechtsverbindlichen Vertretung des Vereins nach außen genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt fünf Jahre. Er bleibt bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt. Der Vorstand soll in der Regel monatlich tagen. Die Sitzungen sind vereinsöffentlich, sofern Datenschutzbestimmungen keine Vertraulichkeit verlangen. Alle Mitglieder sind berechtigt, Anträge an den Vorstand zu stellen. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren, die Protokolle sind den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben. Der Vorstand bestimmt die Sorte, die angebaut werden soll.


§ 11 Satzungsänderung und Auflösung

Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliedervollversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind von der Mitgliederversammlung an den Vorstand zu richten und vom Vorstand den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder. Ein Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von einer zuständigen Behörde vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliedervollversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliedervollversammlung mitzuteilen.

 

Aachen, den 28.09.2024
Dr. Milad Khosravani, Verena Leynen, Martin Lenz, Kenan Ramin, Hamed Saei Hosseini, Monika
Otten, Deborah Fervers, Waldemar Klos


A n l a g e zu

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder Verhaltenskodex

  • Jedes Mitglied kann höchstens 25 Gramm und monatlich nicht mehr als 50 Gramm Cannabis erhalten.
  • Für Mitglieder im Alter von 18 bis 21 Jahren ist die Abgabemenge auf 30 Gramm im Monat begrenzt, wobei der THC-Gehalt 10 Prozent nicht überschreiten darf.
  • Innerhalb der Vereinsräume herrscht Alkoholverbot.
  • Der Konsum von Cannabis innerhalb des Vereins sowie im Umkreis von 200 m um den Verein ist untersagt. Ebenso ist der Konsum innerhalb eines Radius von 100 m rund um Einrichtungen wie Schulen, Kitas oder Sportstätten verboten.
  • In innenstädtischen Fußgängerzonen gilt ein Konsumverbot zwischen 7.00 und 20.00 Uhr.
  • Es dürften keine importierten Produkte im Verein verkauft oder vergeben werden. Es ist ausschließlich der Konsum eigens angepflanzter Produkte möglich.
  • Jegliche Verbindung zum illegalen Cannabis-Markt ist zu vermeiden.
  • Mitglieder dürfen vom Verein erhaltenes Cannabis nicht an andere Personen weitergeben.
  • Der Verein darf Cannabis an Mitglieder oder sonstige Personen weder versenden noch liefern oder liefern lassen.
  • Um den nicht kommerziellen Charakter des Vereins beizubehalten und seine Mitglieder zu schützen, ist es nicht erlaubt, Werbung oder Sponsoring für den Verein oder die erzeugten Produkte zu betreiben.
  • Es ist ausschließlich die Verwendung neutraler Verpackungen gestattet. Auf diesen müssen Informationen wie Gewicht, Sorte, Erntedatum und THC-Gehalt deutlich ablesbar sein.

 

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